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01.01.2012
Kindergeld – Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bei volljährigen Kindern
Kindergeld – Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bei volljährigen Kindern
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder beim Kindergeld sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 ab dem Jahr 2012 neu geregelt worden.
Die Neuregelung sieht unter anderem den Wegfall des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge ab dem Jahr 2012 vor. Für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich. Die Einkommensgrenze von 8.004,00 € im Kalenderjahr ist abgeschafft. Stattdessen wird ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 25.Lebensjahres.
Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung bzw. eines Erststudiums wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände erfüllt (z. B. Berufsausbildung, Übergangszeit, ausbildungsplatzsuchend, freiwilliges soziales Jahr) und keiner Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen Wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht. Die Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet.
Beachten Sie bitte, dass sich eine Unterbrechung beim Kindergeldanspruch bei Beschäftigten schädlich für den Anspruch einer noch zustehenden Besitzstandszulage auswirkt.
Bei einem behinderten Kind ist wie bisher zu prüfen, ob es aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, d. h. ob es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann. Der notwendige Lebensbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Als Grundbedarf ist ab 2012 nicht mehr der Jahresgrenzbetrag sondern der Grundfreibetrag anzusetzen. Er beträgt zurzeit 7.834,00 €.
Weitere ausführliche Informationen können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2011 entnehmen, das Sie unter nachstehendem Link aufrufen können:
Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Sachbearbeiter der Personalabteilung/Familienkasse, gern für weitere Auskünfte zur Verfügung.

